Diese Seite informiert Sie über wichtiges aus dem staatlichen und kirchlichen Arbeitsrecht!


Wer länger erkrankt ist, sollte sich um seinen Urlaubsanspruch kümmern, denn dieser verfällt 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Zusätzlich kann ein bereits verfallender Anspruch nicht abgegolten werden.

Jüngere Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub! Das verdanken sie einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012. Das kann auch Folgen für den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 haben. Sobald bekannt ist, wie unser Dienstgeber das handhaben wird, werden wir Sie informieren.

Was passiert, wenn ich höher eingruppiert werde?

Das Pflegezeitgesetz - Grenzen und Möglichkeiten

Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung

Wann kann ich in Rente gehen?

Ratgeber Patientenverfügungen

Sonderurlaub

Wann kann eine Befristung ohne sachlichen Grund erfolgen?

Welche Regeln gelten für die Probezeit?


Bildschirmarbeitsplätze

Ab dem 01.04.2012 gilt sowohl in der verfassten Kirche wie in der Diakonie die staatliche Bildschirmarbeitsverordnung.


Altersteilzeit in der Kirche und Diakonie

Eigene Altersteilzeitregelungen für Kirche und Diakonie werden in der ARK weiter diskutiert. Allerdings gilt festzuhalten, dass das staatliche Altersteilzeitgesetzt selbstverständlich weiterhin in Kraft ist (Aufstockung 20% d.h.60% Vergütung) und auf dieser Basis auch Altersteilzeitverträge in Kirche und Diakonie abgeschlossen werden können. Ein Rechtsanspruch auf einen Altersteilzeitvertrag besteht jedoch nicht.


kirchliche Vertrauensärzte

Eine Übersicht über kirchliche Vertrauensärzte können Sie im Bedarfsfall über die MAV beziehen.




Wichtig für Dienstgeber!

Hier können Sie sich das aktuelle Formblatt für Einstellungen wie auch das Formblatt für Kündigungen als pdf-Datei herunterladen.