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Mit der Änderung des AVR hat die Arbeitsrechtliche Kommission im Dezember 2008 beschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während des Jahres den kirchlichen Dienstgeber wechseln, ihren Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach §40 AVR behalten.
Aus der Sitzung der Arbeitsrechtliche Kommission Oktober 2009